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Franchise kaufen: Vertragspartner bei Masterfranchisen prüfen

Bei einer Masterfranchise ist die internationale Marke oft nicht Ihr Vertragspartner. So prüfen Sie Zuständigkeiten, Rechtekette und Absicherung.

Veröffentlicht 19.10.2026

Franchise kaufen: Vertragspartner bei Masterfranchisen prüfen

Eine bekannte internationale Marke kann Vertrauen schaffen. Wer in Deutschland einen Franchisebetrieb eröffnet, schließt den Vertrag jedoch nicht immer mit der internationalen Zentrale. Dazwischen kann ein selbstständiger Masterfranchisenehmer stehen, der das System hierzulande entwickelt. Für Ihren Einstieg in die Franchise-Community ist deshalb entscheidend: Welche Gesellschaft schuldet Ihnen tatsächlich welche Leistungen, und was passiert, wenn deren Verbindung zur Marke endet?

1. Die Vertragsstruktur hinter der Marke verstehen

Bei einer Masterfranchise räumt der ursprüngliche Franchisegeber einem Unternehmen Rechte für ein bestimmtes Gebiet ein. Dieses Unternehmen kann innerhalb seines Berechtigungsumfangs Verträge mit örtlichen Franchisenehmern abschließen. Gegenüber diesen tritt es selbst als Franchisegeber auf. Ihr Vertrag ist dann ein Unterfranchisevertrag, auch wenn die Außendarstellung ausschließlich die internationale Marke zeigt.

Davon zu unterscheiden ist eine Gesellschaft, die lediglich Interessenten vermittelt oder im Namen der internationalen Zentrale handelt. Eine deutsche Kontaktadresse allein sagt nicht, welche Rolle das Unternehmen übernimmt.

Lassen Sie sich die Struktur deshalb vor der Vertragsprüfung schriftlich erklären:

  • Wie lautet die vollständige Firma Ihres vorgesehenen Vertragspartners einschließlich Rechtsform und Sitz?
  • Schließt dieser den Vertrag im eigenen Namen oder als Vertreter einer anderen Gesellschaft?
  • Wer ist der ursprüngliche Franchisegeber, und welche Unternehmen stehen gegebenenfalls dazwischen?
  • Welche Gesellschaft stellt Rechnungen, erhält Zahlungen und erbringt die zugesagten Leistungen?

Gleichen Sie die Angaben mit dem Vertragsentwurf und aktuellen Registerinformationen ab. Prüfen Sie auch, ob die unterzeichnende Person vertretungsberechtigt ist. Der Markenname auf einer Präsentation ersetzt diese Prüfung nicht.

2. Den deutschen Rechtsrahmen richtig einordnen

Deutschland hat kein spezielles Franchisegesetz und kein staatliches Franchiseregister. Weder ein Franchisesystem noch sein Vertrag benötigen eine franchisespezifische behördliche Zulassung. Allgemeine Register-, Gewerbe- und gegebenenfalls tätigkeitsbezogene Erlaubnispflichten bleiben davon unberührt. Ein Handelsregistereintrag ist daher kein staatliches Gütesiegel für das Geschäftsmodell.

Für Franchiseverträge gelten insbesondere die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gegebenenfalls des Handelsgesetzbuchs sowie das deutsche und europäische Kartellrecht. Vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen den §§ 305–310 BGB; im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten dabei Besonderheiten. Wichtig ist insbesondere § 307 BGB: Klauseln müssen transparent sein und dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.

Auch ohne besonderes Offenlegungsgesetz entstehen bereits bei Vertragsverhandlungen Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten aus §§ 311 Absatz 2 und 241 Absatz 2 BGB, geprägt durch Treu und Glauben nach § 242 BGB. Bei einer Unterfranchise treffen diese Pflichten grundsätzlich den Masterfranchisenehmer als Ihren vorgesehenen Vertragspartner. Eine Präsentation der internationalen Zentrale ersetzt seine Verantwortung nicht.

Der Ethikkodex des Deutschen Franchiseverbandes ist dagegen eine verbandliche Selbstregulierung, kein Gesetz. Prüfen Sie bei einem Hinweis auf Verbandsmitgliedschaft, welche konkrete Gesellschaft Mitglied ist. Die Mitgliedschaft eines anderen Unternehmens innerhalb der Gruppe bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Vertragspartner ebenfalls gebunden ist.

3. Berechtigungen und Leistungspflichten zusammen prüfen

Der Masterfranchisenehmer kann Ihnen nur Rechte verschaffen, zu deren Weitergabe er berechtigt ist. Verlangen Sie deshalb nachvollziehbare Nachweise dafür, dass er in Deutschland Unterfranchiseverträge für das angebotene Konzept abschließen darf. Dabei geht es nicht allein um die Marke, sondern auch um die Nutzung und Weitergabe des Betriebskonzepts und des erforderlichen Know-hows.

Der vollständige Mastervertrag kann vertrauliche Inhalte enthalten. Als Prüfgrundlage kommen deshalb auch relevante Vertragsauszüge oder eine konkrete schriftliche Bestätigung des ursprünglichen Franchisegebers infrage. Solche Unterlagen sollten Ihre anwaltliche Prüfung ermöglichen; ein allgemeines Werbeschreiben genügt dafür nicht.

Besonders wichtig sind drei Fragen:

  • Umfang: Deckt die Berechtigung Ihr Vorhaben, den vorgesehenen Standort und die vereinbarte Betriebsform ab?
  • Dauer: Reicht die verbleibende Laufzeit des Mastervertrags für Ihre geplante Vertragslaufzeit aus?
  • Bedingungen: Hängt die Fortsetzung der Masterrechte beispielsweise von Entwicklungszielen ab, die Ihr Vertragspartner erfüllen muss?

Ordnen Sie anschließend jede wesentliche Leistung einer Gesellschaft zu. Wenn etwa Schulungen von der internationalen Zentrale angeboten werden, sollte klar sein, ob Ihr Vertragspartner deren Durchführung verbindlich schuldet. Die bloße Aussage, eine andere Gesellschaft werde sich darum kümmern, schafft noch keinen unmittelbaren Anspruch gegen diese.

4. Einen Wechsel oberhalb Ihres Betriebs absichern

Ein besonderes Risiko entsteht, wenn der Mastervertrag endet, obwohl Ihr eigener Vertrag noch läuft. Ihr Vertrag schafft nicht automatisch einen Anspruch darauf, dass die internationale Zentrale ihn übernimmt. Auch eine Konzernzugehörigkeit begründet für sich genommen keine umfassende Haftung anderer Gruppengesellschaften.

Lassen Sie deshalb das Zusammenspiel beider Vertragsstufen prüfen. Gibt es eine unmittelbare Vereinbarung mit dem ursprünglichen Franchisegeber? Ist eine Fortführung durch ihn oder einen neuen Masterpartner verbindlich geregelt? Wer muss einem Wechsel zustimmen, und bleiben Konditionen sowie bereits geleistete Zahlungen berücksichtigt?

Eine einseitige Zusage des Masterpartners, die internationale Zentrale werde notfalls einspringen, reicht als Absicherung nicht aus. Soll die Zentrale Verpflichtungen übernehmen, muss sie rechtlich wirksam eingebunden werden. Die konkrete Gestaltung gehört in fachkundige Hände.

Praktischer Schluss: Zeichnen Sie vor der Unterschrift die gesamte Vertragskette auf einer Seite auf. Zu jeder Verbindung gehören Gesellschaft, Berechtigung, Laufzeit und Leistungspflicht. Bleibt eine wesentliche Verbindung unbelegt, sollte sie vor dem Einstieg geklärt werden — nicht erst nach der Eröffnung.

Quellen

  • Franchise - Mit starken Partnern ans Ziel - IHK Ostwürttemberg
  • [PDF] Franchise & Licensing - Legal 500 Country Comparative Guides 2025
  • Germany: Franchise & Licensing
  • FRANCHISE
  • [PDF] PANORAMIC FRANCHISE - Taylor Wessing
  • [PDF] Franchise - IHK Nürnberg für Mittelfranken
  • www.ihk.de · limburg · starthilfeFranchise, Franchising - IHK Limburg
  • Der Franchisevertrag - IHK Elbe-Weser

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