Franchise kaufen: Rentenversicherungspflicht vorab klären
Auch selbstständige Franchisenehmer können rentenversicherungspflichtig sein. So prüfen Sie Voraussetzungen, Befreiungen und Folgen für Ihre Planung.
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Wer einer Franchise-Community beitritt, kalkuliert meist Eintrittsgebühr, Ausstattung und laufende Abgaben an die Marke. Weniger offensichtlich ist eine mögliche Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sie kann auch rechtlich selbstständige Franchisenehmer treffen und die private Liquidität erheblich beeinflussen. Deshalb gehört die Prüfung vor die Unterschrift – besonders bei einem Start ohne Beschäftigte.
Wann selbstständige Franchisenehmer betroffen sein können
Deutschland hat kein spezielles Franchisegesetz. Für Franchiseverträge gelten insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, gegebenenfalls das Handelsgesetzbuch sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Für die hier behandelte Rentenversicherungspflicht ist dagegen das Sechste Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB VI, entscheidend. Die Bezeichnung „Franchisepartner“ schafft weder eine Ausnahme noch automatisch eine Versicherungspflicht.
Ein wichtiger Prüfpunkt ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Danach sind selbstständig Tätige grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.
Daneben können andere Tatbestände greifen: Wer beispielsweise selbst Unterricht oder Training anbietet, muss auch die Regeln für selbstständige Lehrer prüfen lassen. Hier kann Versicherungspflicht unabhängig davon bestehen, ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht allein die gewählte Marke oder Berufsbezeichnung.
Wichtig: Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger ist nicht dasselbe wie Scheinselbstständigkeit. Ein Unternehmer kann tatsächlich selbstständig sein und dennoch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung schulden.
Auftraggeber und Beschäftigte richtig einordnen
Die Bindung an eine einzige Franchisemarke bedeutet nicht automatisch, dass der Franchisegeber sozialversicherungsrechtlich der einzige Auftraggeber ist. Umgekehrt genügt eine lange Kundenliste nicht in jeder Gestaltung als Gegenbeweis. Maßgeblich sind die konkreten Vertragsbeziehungen und die tatsächliche Organisation des Geschäfts.
Stellen Sie für die Prüfung eine kurze Beschreibung der Zahlungs- und Leistungswege zusammen:
- Wer schließt den Vertrag mit dem Endkunden?
- Wer schuldet dem Kunden die Leistung und stellt die Rechnung?
- Erhalten Sie Kundenzahlungen unmittelbar oder eine Vergütung von der Zentrale?
- Vermittelt die Zentrale nur Aufträge, oder erbringen Sie Leistungen für sie?
- Sind weitere Auftraggeber tatsächlich vorhanden und dauerhaft zu erwarten?
Ein eigener Laden mit Verkäufen an zahlreiche Endkunden ist anders zu untersuchen als ein Modell, in dem sämtliche Leistungen gegenüber einem zentralen Vertragspartner erbracht und abgerechnet werden. Die bloße Nutzung einer gemeinsamen Marke beantwortet diese Frage nicht.
Auch beim Personal zählt die Realität. Eine geplante Einstellung beseitigt die Voraussetzungen nicht bereits am Eröffnungstag. Verlassen Sie sich außerdem nicht darauf, dass jede geringfügige Beschäftigung ausreicht. Lassen Sie die konkrete Beschäftigungs- und Entgeltgestaltung prüfen, bevor Sie daraus Versicherungsfreiheit ableiten. Bei einer Gesellschaft sind zusätzliche Besonderheiten zu beachten; die Rechtsform allein ist kein verlässlicher Ausweg.
Vor Vertragsabschluss eine belastbare Klärung vorbereiten
Bitten Sie den Franchisegeber um eine genaue Darstellung des Geschäftsmodells, Muster der Kundenverträge und Informationen zur Abrechnung. Die Aussage „Unsere Partner sind alle selbstständig“ beantwortet die Rentenversicherungsfrage nicht. Auch Erfahrungen anderer Mitglieder der Franchise-Community sind nur Anhaltspunkte: Personalbestand, Tätigkeit und Vertragsgestaltung können sich unterscheiden.
Mit diesen Unterlagen sollten Sie die Deutsche Rentenversicherung oder eine auf Sozialversicherungsrecht spezialisierte Beratung ansprechen. Fragen Sie ausdrücklich nach der Versicherungspflicht als selbstständig tätige Person. Eine Prüfung des Erwerbsstatus und eine Prüfung der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger betreffen unterschiedliche Fragen.
Für eine erste Einordnung eignen sich:
- Franchisevertragsentwurf und Beschreibung der eigenen Aufgaben;
- Kundenverträge, Abrechnungsbeispiele und Zahlungswege;
- geplante Personalstruktur einschließlich Beschäftigungsbeginn;
- weitere selbstständige Tätigkeiten und Auftraggeber;
- bisherige Gründungen und gegebenenfalls frühere Befreiungsbescheide.
Vor dem Start lässt sich nicht jede tatsächliche Entwicklung abschließend beurteilen. Halten Sie deshalb fest, auf welchen Annahmen die Einschätzung beruht. Prüfen Sie erneut, wenn Sie später allein weiterarbeiten, die Abrechnung zentralisiert wird oder ein wesentlicher Auftraggeber wegfällt.
Beiträge, Befreiung und Fristen einplanen
Für bestimmte Existenzgründer, die unter § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fallen, eröffnet § 6 Absatz 1a SGB VI eine zeitlich begrenzte Befreiung auf Antrag. Sie gilt nicht automatisch und nicht pauschal für sämtliche rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen. Voraussetzungen, Beginn und Antragsfrist sollten Sie individuell klären lassen.
Auch Meldepflichten sind wichtig: Für die hier besonders relevanten selbstständigen Personengruppen sieht § 190a SGB VI grundsätzlich eine Meldung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit vor. Warten Sie daher nicht erst auf die erste Jahresabrechnung.
Lassen Sie die voraussichtliche Beitragshöhe konkret ermitteln und nehmen Sie sie in Ihre persönliche Liquiditätsplanung auf. Pflichtbeiträge sind nicht durch eine private Altersvorsorge erledigt. Bei verspäteter Klärung können Nachforderungen entstehen; eine vorsorgliche Rücklage kann deshalb sinnvoll sein.
Praktisches Fazit: Prüfen Sie Tätigkeit, Auftraggeberstruktur und Personalplanung gemeinsam. Holen Sie eine individuelle sozialversicherungsrechtliche Einschätzung ein und kalkulieren Sie mögliche Rentenbeiträge, bevor Sie sich finanziell an das Franchisesystem binden.



