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Franchise kaufen: Haftung des Franchisegebers prüfen

Wer trägt den Schaden, wenn zugesagte Systemleistungen ausbleiben? So prüfen Sie Haftungsklauseln und sichern Ansprüche vor dem Franchise-Kauf.

Veröffentlicht 31.10.2026

Franchise kaufen: Haftung des Franchisegebers prüfen

Eine Franchise-Gemeinschaft lebt davon, dass beide Seiten ihre Zusagen einhalten. Doch was passiert, wenn der Franchisegeber eine zentrale Leistung nicht erbringt und Ihrem Betrieb dadurch ein Schaden entsteht? Prüfen Sie vor dem Einstieg nicht nur den Leistungskatalog, sondern auch die dazugehörige Haftung. Entscheidend ist, ob sich berechtigte Ansprüche im Ernstfall nachvollziehbar begründen und durchsetzen lassen.

1. Den gesetzlichen Ausgangspunkt verstehen

Deutschland hat kein eigenes Franchisegesetz. Der Franchisevertrag ist ein Mischvertrag, der beispielsweise Elemente von Lizenz-, Dienstleistungs- und Kaufverträgen verbindet. Für die Haftung gelten insbesondere die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); abhängig vom Sachverhalt kommen das Handelsgesetzbuch und weitere Vorschriften hinzu. Eine besondere staatliche Registrierung oder Genehmigung des Franchisesystems ersetzt diese Prüfung nicht.

Verletzt der Franchisegeber eine vertragliche Pflicht, kann sich ein Schadensersatzanspruch insbesondere aus § 280 BGB ergeben. Dafür müssen grundsätzlich eine Pflichtverletzung, ein dadurch verursachter Schaden und ein Vertretenmüssen vorliegen. Das Gesetz sieht vor, dass sich der Schuldner hinsichtlich des Vertretenmüssens entlasten muss. Je nach Anspruch sind zusätzliche Voraussetzungen erforderlich, etwa eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.

Bereits während der Vertragsverhandlungen bestehen Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten nach §§ 311 Absatz 2 und 241 Absatz 2 BGB. Deutschland kennt allerdings kein spezielles gesetzliches Franchise-Offenlegungsformular. Eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann ebenfalls Schadensersatz auslösen.

Wichtig: Der Franchisegeber haftet nicht automatisch dafür, dass Ihr Betrieb wirtschaftlich erfolgreich wird. Unternehmerisches Risiko und ein Schaden durch eine konkrete Pflichtverletzung sind auseinanderzuhalten.

2. Zusage, Pflichtverletzung und Schaden verbinden

Eine Haftungsregel hilft wenig, wenn unklar bleibt, was überhaupt geschuldet ist. Lesen Sie deshalb jede wesentliche Leistungszusage zusammen mit den Klauseln zu Haftung, Gewährleistung und Leistungsstörungen. Fragen Sie jeweils: Was muss passieren, bis wann, und woran lässt sich die Erfüllung erkennen?

Nehmen Sie beispielsweise ein zentral bereitgestelltes Bestellsystem. Die Aussage „Zugang zur Systemsoftware“ beantwortet noch nicht, welche Verfügbarkeit zugesagt ist, wer Störungen bearbeitet und welche Ersatzlösung vorgesehen ist. Ein Ausfall allein beweist daher noch keinen ersatzfähigen Vertragsverstoß.

Erstellen Sie für besonders wichtige Leistungen eine kurze Prüfliste:

  • Verpflichtung: Welche konkrete Leistung schuldet der Franchisegeber?
  • Abweichung: Woran wäre eine mangelhafte oder verspätete Erbringung erkennbar?
  • Folge: Welche zusätzlichen Kosten oder Einnahmeausfälle könnten entstehen?
  • Beleg: Mit welchen Unterlagen ließen sich Ursache und Schadenshöhe nachweisen?

Unterscheiden Sie dabei eine verbindliche Zusage von einer unverbindlichen Beschreibung. Auch Bezeichnungen wie „Garantie“ sollten rechtlich eingeordnet werden: Nicht jede werbliche Verwendung begründet eine eigenständige Garantiehaftung.

Lassen Sie außerdem klären, wer für eingebundene Dienstleister verantwortlich ist. Setzt der Franchisegeber Dritte zur Erfüllung eigener Vertragspflichten ein, kann deren Verschulden nach § 278 BGB zugerechnet werden. Ein bloßer Verweis auf einen externen Anbieter beantwortet die Verantwortungsfrage deshalb nicht abschließend.

3. Haftungsausschlüsse auf ihre praktische Wirkung prüfen

Suchen Sie im Vertrag nicht nur nach der Überschrift „Haftung“. Einschränkungen können auch bei Softwareleistungen, technischen Störungen oder allgemeinen Vertragsbedingungen stehen. Typische Prüfstellen sind Haftungshöchstbeträge, ausgeschlossene Schadensarten und besonders kurze Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen.

Ein Höchstbetrag kann auf den ersten Blick großzügig wirken, aber bei einem längeren Betriebsausfall kaum ausreichen. Fragen Sie, ob die Grenze pro Schadensfall oder insgesamt gilt und ob mehrere zusammenhängende Ereignisse als ein einziger Fall behandelt werden. Prüfen Sie ausgeschlossenen entgangenen Gewinn besonders sorgfältig: Er ist nicht automatisch ersatzfähig, sein pauschaler Ausschluss kann die wirtschaftliche Reichweite möglicher Ansprüche aber erheblich verringern.

Vorformulierte Haftungsklauseln unterliegen grundsätzlich der Kontrolle nach §§ 305 bis 310 BGB. Auch zwischen Unternehmen dürfen sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Die Haftung für Vorsatz lässt sich nach § 276 Absatz 3 BGB nicht im Voraus erlassen. Bei weiteren Einschränkungen hängen die rechtlichen Grenzen unter anderem von Verschuldensgrad, Schadensart und betroffener Vertragspflicht ab.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine problematische Klausel später schon unwirksam sein wird. Lassen Sie ihre Wirkung vor der Unterschrift durch eine im Franchiserecht erfahrene Rechtsanwältin oder einen entsprechenden Rechtsanwalt prüfen.

4. Einen praktikablen Ablauf für Störungen vereinbaren

Neben Geldersatz braucht Ihr Betrieb einen Weg zurück zum normalen Geschäft. Vereinbaren Sie deshalb klare Ansprechpartner, Meldewege und angemessene Reaktionsfristen für wesentliche Leistungsstörungen. Halten Sie fest, wann Ersatzlösungen eingesetzt werden dürfen und wer deren Kosten trägt.

Bewahren Sie Leistungsbeschreibungen, Störungsmeldungen, Antworten und Belege geordnet auf. Bei einem Ausfall sollten Beginn, Dauer, betroffene Abläufe und ergriffene Gegenmaßnahmen dokumentiert werden. Auch die Pflicht zur Schadensminderung ist relevant: Nach § 254 BGB kann vermeidbares Anwachsen eines Schadens den Ersatzanspruch mindern.

Kürzen Sie laufende Franchisegebühren nicht eigenmächtig als vermeintlichen Ausgleich. Ob Zurückbehaltung oder Aufrechnung zulässig sind, hängt von den konkreten Ansprüchen und Vertragsregeln ab.

Praktisches Fazit: Prüfen Sie vor dem Kauf drei Dinge gemeinsam: die geschuldete Leistung, die Haftungsgrenzen und den Ablauf im Störungsfall. Erst dieses Zusammenspiel zeigt, wie belastbar Ihre Absicherung innerhalb der Franchise-Gemeinschaft wirklich ist.

Quellen

  • Franchise - Mit starken Partnern ans Ziel
  • [PDF] Germany - International Franchise Association
  • Der Franchisevertrag - IHK Elbe-Weser
  • Franchise Agreement Lawyer in Germany - WINHELLER
  • Franchising - IHK Chemnitz
  • Franchise, Franchising
  • Germany: Franchise & Licensing
  • Franchising in Germany - BUSE

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