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Franchise kaufen: Persönliche Haftung und Bürgschaften prüfen

Eine GmbH schützt nicht vor jeder privaten Haftung. So prüfen Sie Bürgschaften und persönliche Sicherheiten vor dem Franchise-Einstieg.

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Franchise kaufen: Persönliche Haftung und Bürgschaften prüfen

Wer einer Franchise-Community beitritt, plant meist mit einem klar begrenzten unternehmerischen Einsatz. Doch eine zusätzliche Unterschrift kann auch das Privatvermögen erfassen: etwa unter einer Bürgschaft, einem Schuldbeitritt oder einer persönlichen Garantie. Prüfen Sie deshalb vor dem Franchise-Kauf nicht nur die Verpflichtungen Ihres künftigen Unternehmens, sondern auch, welche Ansprüche sich unmittelbar gegen Sie richten könnten.

1. Vertragspartner und persönliche Verpflichtungen trennen

Beginnen Sie mit einer einfachen Frage: Wer soll welche Vereinbarung unterschreiben? Als Einzelunternehmer haften Sie grundsätzlich persönlich für betriebliche Verbindlichkeiten. Bei einer GmbH oder UG haftet für Gesellschaftsschulden grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Dieser Schutz erfasst jedoch nicht automatisch zusätzliche Verpflichtungen, die Sie privat übernehmen. Auch gesetzliche persönliche Haftungsrisiken, etwa wegen bestimmter Pflichtverletzungen als Geschäftsführer, bleiben möglich.

Steht im Franchisevertrag die Gesellschaft als Franchisenehmerin, sollte die Unterschrift eindeutig in deren Namen erfolgen. Prüfen Sie zusätzlich sämtliche Anlagen und gesonderten Erklärungen. Eine private Mithaftung kann außerhalb des eigentlichen Vertrags stehen und wird deshalb leicht übersehen.

Besondere Vorsicht gilt, wenn die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Wer vor der Eintragung in ihrem Namen handelt, kann nach § 11 Absatz 2 GmbHG persönlich haften. Unterschreiben Sie deshalb nicht vorschnell privat in der Erwartung, die Gesellschaft werde später automatisch an Ihre Stelle treten.

Erstellen Sie eine Übersicht mit vier Spalten:

  • Vertrag und Gläubiger, etwa Franchisegeber, Vermieter oder Lieferant;
  • vorgesehener Vertragspartner;
  • zusätzliche privat verpflichtete Person;
  • Umfang und Dauer ihrer Verpflichtung.

So erkennen Sie, ob mehrere Vertragspartner gleichzeitig auf Ihr Privatvermögen zugreifen könnten.

2. Bürgschaft, Schuldbeitritt und Garantie unterscheiden

Die Überschrift einer Erklärung sagt noch nicht zuverlässig, welches Risiko sie enthält. Entscheidend ist ihr rechtlicher Inhalt.

Bei einer Bürgschaft verpflichten Sie sich gegenüber dem Gläubiger, für die Verbindlichkeit eines anderen einzustehen. Die gesetzlichen Grundlagen stehen in §§ 765 ff. BGB. Die Bürgschaft ist grundsätzlich vom Bestand der gesicherten Hauptforderung abhängig. Achten Sie darauf, ob nur eine bestimmte Forderung oder auch künftige Verpflichtungen abgesichert werden sollen.

Häufig wird eine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt. Damit verzichten Sie insbesondere auf die Einrede der Vorausklage: Der Gläubiger muss nicht zunächst erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstrecken. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede andere Einwendung entfällt.

Bei einem Schuldbeitritt übernehmen Sie dagegen eine eigene Verpflichtung neben dem bisherigen Schuldner. Besteht eine gesamtschuldnerische Haftung, kann der Gläubiger grundsätzlich die gesamte geschuldete Leistung auch von Ihnen verlangen. Eine Formulierung wie „Der Gesellschafter haftet persönlich mit“ sollte deshalb nie als bloße Formalität behandelt werden.

Eine Garantie kann weiter reichen als eine Bürgschaft, weil sie je nach Ausgestaltung eine eigenständige Einstandspflicht begründet. Besonders kritisch sind Regelungen, die eine Zahlung auf erstes Anfordern verlangen. Lassen Sie solche Erklärungen vor der Unterschrift individuell prüfen.

Fordern Sie zu jeder Sicherheit eine verständliche Antwort auf die Frage: Welches konkrete Ereignis erlaubt welchem Gläubiger, welchen Betrag von mir zu verlangen?

3. Den deutschen Rechtsrahmen richtig einordnen

Deutschland hat kein spezielles Franchisegesetz und kein staatliches Franchiseregister. Für persönliche Sicherheiten gelten insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, gegebenenfalls das Handelsgesetzbuch und bei GmbH oder UG das GmbHG. Die Zugehörigkeit zu einer Franchise-Community schafft keinen besonderen gesetzlichen Schutz vor privaten Haftungszusagen.

Für die Bürgschaftserklärung gilt grundsätzlich die Schriftform nach § 766 BGB; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine wichtige Ausnahme enthält § 350 HGB für Bürgschaften, die aufseiten des Bürgen Handelsgeschäfte sind. Allein die Stellung als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH macht eine Person jedoch nicht automatisch zum Kaufmann.

Vorformulierte Haftungsklauseln können der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind insbesondere Transparenz und das Verbot unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB wichtig, wobei § 310 BGB Besonderheiten vorsieht. Ob eine Klausel unwirksam ist, hängt vom Einzelfall ab.

Verlassen Sie sich deshalb weder auf vermeintliche Formfehler noch darauf, eine weitreichende Erklärung später gerichtlich beseitigen zu können. Auch eine finanziell überfordernde Angehörigenbürgschaft ist nicht automatisch unwirksam; die rechtlichen Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden.

4. Haftungsgrenzen vor der Unterschrift verhandeln

Eine Sicherheit muss nicht unbegrenzt ausgestaltet sein. Besprechen Sie mit dem Franchisegeber, welches konkrete Sicherungsinteresse besteht und ob eine engere Vereinbarung genügt. Praktische Verhandlungspunkte sind:

  • Gesamtobergrenze: Ist die maximale Belastung einschließlich Zinsen und Kosten eindeutig begrenzt?
  • Gesicherte Forderungen: Erfasst die Erklärung nur genau benannte Verpflichtungen statt sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche?
  • Zeitliche Begrenzung: Für welche Entstehungszeiträume gilt die Sicherheit, und wann endet eine mögliche Inanspruchnahme?
  • Reduzierung und Freigabe: Sinkt die Sicherheit bei vertragsgemäßer Zahlung, und unter welchen Voraussetzungen wird sie vollständig freigegeben?
  • Vertragsänderungen: Was passiert bei einer Erweiterung des Betriebs oder zusätzlichen Verpflichtungen?

Lassen Sie ausdrücklich prüfen, ob Zinsen, Rechtsverfolgungskosten oder Vertragsstrafen außerhalb eines genannten Höchstbetrags hinzukommen können. Auch das Ausscheiden als Geschäftsführer oder der Verkauf eigener Gesellschaftsanteile beendet eine private Sicherheit nicht automatisch.

Praktisches Fazit: Unterschreiben Sie erst, wenn für jede persönliche Sicherheit Gläubiger, Anlass, Umfang und Freigabe klar geregelt sind. Lassen Sie Franchisevertrag und sämtliche Haftungserklärungen zusammen prüfen – nicht als voneinander getrennte Unterlagen.

Quellen

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