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Franchise kaufen: Eröffnung und Startleistungen absichern

Wer übernimmt welche Aufgaben bis zur Eröffnung? So prüfen Sie Startleistungen, Freigaben und Verzögerungsregeln vor dem Franchisekauf.

Veröffentlicht 29.10.2026

Franchise kaufen: Eröffnung und Startleistungen absichern

Zwischen der Unterschrift unter dem Franchisevertrag und dem ersten Verkauf liegen zahlreiche Aufgaben. In einer Franchise-Community sollten beide Partner wissen, wer welche Vorbereitungen übernimmt und wann der Betrieb tatsächlich starten kann. Prüfen Sie deshalb vor dem Kauf nicht nur das Geschäftskonzept, sondern auch den vertraglichen Eröffnungsplan: Welche Ergebnisse schuldet der Franchisegeber, welche Vorleistungen müssen Sie erbringen und was passiert bei Verzögerungen?

1. Aus Eröffnungsversprechen konkrete Leistungen machen

„Wir begleiten Sie bis zur Eröffnung“ klingt hilfreich, lässt aber den tatsächlichen Leistungsumfang offen. Begleitung kann ein gelegentliches Telefonat bedeuten oder eine verbindliche Projektkoordination mit Unterstützung vor Ort. Entscheidend ist, was im Vertrag und seinen Anlagen nachvollziehbar festgehalten wird.

Fordern Sie eine vollständige Liste der Startleistungen an. Je nach Konzept können dazu die betriebliche Ablaufplanung, die Abstimmung der Erstausstattung, die Einrichtung der Kassentechnik, die Organisation der Erstbelieferung oder die Begleitung eines Probebetriebs gehören. Grenzen Sie jeweils Beratung, Vermittlung und eigene Ausführung voneinander ab.

Eine praktische Leistungsübersicht enthält für jede Aufgabe:

  • das konkrete Ergebnis, etwa eine betriebsbereit eingerichtete Kasse;
  • den verantwortlichen Vertragspartner;
  • erforderliche Vorleistungen und Unterlagen;
  • einen Termin oder eine nachvollziehbare Frist;
  • die vereinbarte Vergütung beziehungsweise die Zuordnung zu bereits vereinbarten Gebühren.

Wichtig: Ein vom Franchisegeber empfohlener Dienstleister ist nicht automatisch dessen Erfüllungsgehilfe. Klären Sie, wer ihn beauftragt, wem gegenüber er seine Leistung schuldet und wer bei Fehlern Ihr Ansprechpartner ist. Die rechtliche Verantwortung hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

2. Den Eröffnungsplan auf Abhängigkeiten prüfen

Ein einzelnes Eröffnungsdatum ersetzt keinen Ablaufplan. Die technische Einrichtung kann beispielsweise erst beginnen, wenn bestimmte Anschlüsse bereitstehen. Eine Erstbelieferung ist wenig hilfreich, solange geeignete Lagerflächen fehlen. Werden solche Abhängigkeiten übersehen, geraten Termine ins Rutschen, obwohl einzelne Beteiligte ihre Aufgaben scheinbar erledigt haben.

Erstellen Sie gemeinsam mit dem Franchisegeber einen rückwärts vom geplanten Start gerechneten Meilensteinplan. Unterscheiden Sie zwischen verbindlichen Leistungsterminen, unverbindlichen Zielterminen und Fristen, die erst mit einer bestimmten Vorleistung beginnen. Formulierungen wie „rechtzeitig vor Eröffnung“ sollten durch überprüfbare Vorgaben ersetzt werden.

Fragen Sie außerdem nach dem Verfahren bei Änderungen: Wer meldet eine drohende Verzögerung? Wer aktualisiert den Zeitplan? Innerhalb welcher Frist müssen die Partner entscheiden? Ein benannter Projektverantwortlicher auf jeder Seite verringert das Risiko widersprüchlicher Anweisungen.

Für die wirtschaftliche Prüfung empfiehlt sich ein separates Verzögerungsszenario. Stellen Sie fest, welche Zahlungen bereits ohne geöffneten Betrieb anfallen und welche vertraglich an den tatsächlichen Start geknüpft sind. Es geht dabei nicht um ein neues Gesamtbudget, sondern um die konkrete Frage, wie lange Sie einen verschobenen Eröffnungstermin überbrücken könnten.

3. Freigabe und Probebetrieb eindeutig regeln

Viele Konzepte sehen vor, dass der Franchisegeber vor dem Start die Einhaltung seiner Systemstandards kontrolliert. Das kann die Qualität innerhalb der Franchise-Community sichern. Für Käufer wird es jedoch problematisch, wenn die Kriterien erst kurz vor der Eröffnung bekannt werden.

Lassen Sie sich deshalb die Eröffnungscheckliste vor Vertragsabschluss geben. Sie sollte erkennen lassen, welche Anforderungen zwingend erfüllt sein müssen, welche kleineren Restarbeiten den Start nicht verhindern und wie Abweichungen dokumentiert werden. Eine interne Systemfreigabe ersetzt keine behördlich erforderliche Erlaubnis.

Vereinbaren Sie nach Möglichkeit einen Vorprüfungstermin, damit erkennbare Mängel nicht erst am geplanten Eröffnungstag auffallen. Auch Fristen für die Mitteilung von Beanstandungen und für eine erneute Prüfung sollten feststehen.

Ein Probebetrieb kann technische und organisatorische Schwächen sichtbar machen. Regeln Sie, wer ihn vorbereitet, welche Abläufe getestet werden und wie die Ergebnisse festgehalten werden. Unterschreiben Sie kein pauschales Protokoll über einen „mängelfreien Start“, wenn wesentliche Funktionen noch fehlen. Ob eine Erklärung rechtlich als Abnahme, Bestätigung oder Verzicht wirkt, sollte im Zweifel anwaltlich geprüft werden.

4. Verzögerungsfolgen rechtlich sauber vereinbaren

Deutschland hat kein spezielles Franchisegesetz und kein nationales Franchiseregister. Franchiseverträge sind typengemischte Verträge; maßgeblich sind insbesondere das allgemeine Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und gegebenenfalls weitere handelsrechtliche Vorschriften. Vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben sich aus allgemeinen Regeln, insbesondere §§ 311 Absatz 2, 241 Absatz 2 und 242 BGB.

Bei verspäteten oder mangelhaften Startleistungen kommen je nach Pflichtverletzung und Voraussetzungen etwa Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche in Betracht. Für Verzögerungsschäden sind insbesondere §§ 280 und 286 BGB relevant. Nicht jede Terminverschiebung begründet automatisch einen Ersatzanspruch; unter anderem können Fälligkeit, Mahnung und Verantwortlichkeit entscheidend sein.

Lassen Sie deshalb prüfen, wie Ihr Vertrag mit fehlenden Vorleistungen, externen Lieferproblemen und vom Franchisegeber verursachten Verzögerungen umgeht. Vorformulierte Klauseln unterliegen grundsätzlich der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, im unternehmerischen Geschäftsverkehr mit Besonderheiten. Pauschale Haftungsausschlüsse sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Praktisches Fazit: Unterschreiben Sie erst, wenn Leistungsübersicht, Meilensteinplan und Freigabekriterien zusammenpassen. So wird aus einer zugesagten Eröffnungsbegleitung ein überprüfbarer gemeinsamer Startplan.

Quellen

  • Franchise - Mit starken Partnern ans Ziel
  • Franchising - IHK zu Dortmund
  • Der Franchisevertrag - IHK Elbe-Weser
  • [PDF] Germany - International Franchise Association
  • Franchising - IHK Chemnitz
  • Germany: Franchise & Licensing
  • Franchise, Franchising - IHK Limburg
  • Alles was Sie zum Thema Franchisevertrag wissen müssen

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