Franchise kaufen: Markenrechte vor dem Einstieg prüfen
Dürfen Sie die Marke tatsächlich nutzen? So prüfen Sie Schutzrechte, Lizenzketten und vertragliche Zusagen vor dem Franchise-Einstieg.
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Wer einer Franchise-Community beitritt, investiert auch in einen gemeinsamen Namen. Doch ein bekanntes Logo beweist weder einen wirksamen Markenschutz noch die Berechtigung des Vertragspartners, Nutzungsrechte einzuräumen. Bevor Sie für Geschäftsausstattung, Außenwerbung oder eine Eintrittsgebühr zahlen, sollten Sie deshalb klären: Welche Marken dürfen Sie in Deutschland nutzen, für welche Angebote und auf welcher rechtlichen Grundlage?
1. Die Marke im Register eindeutig identifizieren
Lassen Sie sich vom Franchisegeber eine vollständige Liste der Marken geben, die Sie verwenden sollen. Dazu gehören die Registernummern, die jeweiligen Inhaber und die geschützten Waren und Dienstleistungen. Unterscheiden Sie insbesondere zwischen einer Wortmarke für den Namen und einer Wort-/Bildmarke für eine bestimmte grafische Gestaltung. Eine Eintragung schützt nicht automatisch jede denkbare Variante des Auftritts.
Für die erste Prüfung kommen insbesondere diese Register infrage:
- DPMAregister: für deutsche Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt.
- Das Markenregister des EUIPO: für Unionsmarken, deren Schutz grundsätzlich auch Deutschland umfasst.
- Die Datenbanken der WIPO: für internationale Registrierungen; prüfen Sie dabei, ob Deutschland oder die Europäische Union tatsächlich vom Schutz erfasst ist und welcher Schutzstatus besteht.
Vergleichen Sie die Registerangaben mit dem Vertragsentwurf. Stimmen Name, Registernummer und Inhaber überein? Ist die Marke eingetragen oder lediglich angemeldet? Gibt es Hinweise auf Widerspruchs-, Löschungs- oder sonstige Verfahren? Wann steht die nächste Verlängerung an?
Entscheidend ist außerdem das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Eine Marke für Bekleidung deckt nicht automatisch gastronomische Dienstleistungen ab. Die Klassennummer allein genügt nicht: Lesen Sie die konkret aufgeführten Waren und Leistungen.
Wichtig: Eine Registerabfrage ist eine Bestandsaufnahme, keine umfassende rechtliche Freigabe. Sie klärt insbesondere nicht abschließend, ob ältere Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Unklarheiten sollte eine markenrechtlich spezialisierte Beratung folgen.
2. Die Berechtigung des Franchisegebers nachweisen lassen
Der Franchisegeber muss nicht selbst Markeninhaber sein. Die Rechte können beispielsweise bei einer Muttergesellschaft liegen. Auch ein deutscher Master-Franchisegeber kann seine Befugnisse von einem ausländischen Markeninhaber ableiten. Entscheidend ist eine nachvollziehbare, ausreichende Lizenzkette.
Fordern Sie dafür geeignete Nachweise an. Vertrauliche Hauptverträge müssen nicht zwangsläufig vollständig offengelegt werden; aussagekräftige Vertragsauszüge oder Bestätigungen können relevante Punkte belegen. Eine bloße Aussage, die Marke gehöre „zur Gruppe“, reicht als Prüfgrundlage jedoch nicht aus.
Klären Sie schriftlich:
- Darf Ihr Vertragspartner ausdrücklich Unterlizenzen an Franchisenehmer vergeben?
- Erfasst seine Berechtigung Deutschland und Ihren vorgesehenen Geschäftsbetrieb?
- Deckt sie die geplante Dauer Ihrer Nutzung ab?
- Sind Ladenbeschilderung, Internetauftritt, soziale Medien und lokale Werbung eingeschlossen?
- Welche Freigaben oder Einschränkungen gelten für einzelne Nutzungsformen?
Ein typischer Prüfpunkt: Der Vertragsentwurf erlaubt Ihnen einen eigenen lokalen Internetauftritt, die übergeordnete Lizenz behält digitale Nutzungen aber dem Markeninhaber vor. Diese Abweichung muss vor einer verbindlichen Zusage geklärt werden. Dass andere Mitglieder der Franchise-Community bereits ähnlich auftreten, ersetzt den Berechtigungsnachweis nicht.
3. Aufklärungspflichten und Rechtsrahmen richtig einordnen
Deutschland hat kein eigenes Franchisegesetz und kein staatliches Franchise-Register. Auch ein gesetzlich standardisiertes Offenlegungsdokument speziell für Franchiseangebote ist nicht vorgeschrieben. Ein Registereintrag der Marke ist deshalb keine staatliche Prüfung oder Zulassung des Franchiseangebots.
Für die Vertragsanbahnung gelten insbesondere die vorvertraglichen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten aus §§ 311 Absatz 2 und 241 Absatz 2 BGB, ergänzt durch den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Ihr genauer Umfang wird durch die Rechtsprechung geprägt. Wesentliche Umstände, die für die Entscheidung über den Vertrag bedeutsam sind, dürfen nicht irreführend dargestellt oder pflichtwidrig verschwiegen werden. Dazu können fehlende Lizenzbefugnisse oder erhebliche Streitigkeiten über die zentrale Marke gehören.
Eine starre gesetzliche Offenlegungsfrist speziell für Franchiseverträge gibt es nicht. Verlangen Sie die Unterlagen rechtzeitig, damit eine sachgerechte Prüfung vor der Bindung möglich ist – auch vor einem verbindlichen Vorvertrag.
Für deutsche Marken gilt insbesondere das Markengesetz, für Unionsmarken die Unionsmarkenverordnung. Vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen außerdem der AGB-Kontrolle nach §§ 305 bis 310 BGB, mit Besonderheiten im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Verbandskodizes können Orientierung geben, ersetzen aber weder diese Gesetze noch eine Vertragsprüfung.
4. Schutzrechte und Folgekosten im Vertrag absichern
Überführen Sie die Prüfergebnisse in klare Vertragsregelungen. Eine Anlage sollte die wesentlichen Marken und den Umfang Ihrer Nutzungsbefugnis eindeutig benennen. Lassen Sie außerdem festhalten, wer die Schutzrechte aufrechterhält, notwendige Verlängerungen veranlasst und Sie über relevante Rechtsstreitigkeiten informiert.
Besprechen Sie insbesondere, wer bei einer Abmahnung wegen der vereinbarten Markennutzung die Verteidigung organisiert und unter welchen Voraussetzungen Kosten übernommen werden. Klären Sie auch, wer neue Schilder, Drucksachen oder digitale Anpassungen bezahlt, wenn ein rechtlicher Konflikt einen Markenwechsel erforderlich macht. Eine pauschale Zusage von „Unterstützung“ beantwortet diese Fragen nicht.
Bewahren Sie Registerauszüge, Lizenznachweise und schriftliche Antworten mit Datum auf. Bleiben Widersprüche offen, verschieben Sie die verbindliche Zusage und größere markengebundene Ausgaben. Bei verletzten Aufklärungspflichten können unter anderem Schadensersatzansprüche nach § 280 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 311 Absatz 2 und 241 Absatz 2 BGB bestehen; die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Praktisches Fazit: Prüfen Sie vor dem Einstieg drei Dinge: den Markenschutz, die lückenlose Nutzungsberechtigung und die vertragliche Verantwortung bei Problemen. Erst wenn alle drei zusammenpassen, ist der gemeinsame Markenauftritt belastbar abgesichert.
Quellen
- Franchise - Mit starken Partnern ans Ziel - IHK Ostwürttemberg
- Franchising - IHK Chemnitz
- Rechtsgrundlagen des Franchisings
- Germany: Franchise & Licensing
- Der Franchisevertrag - IHK Elbe-Weser
- Franchising - das fertige Geschäftskonzept
- Franchising: Die wichtigsten Rechtsfragen im Überblick
- Q&A: offer and sale of franchises in Germany



