Franchise-Eintrittsgebühr: Leistungen und Fälligkeit regeln
Wie Sie die Eintrittsgebühr Ihres Franchisekonzepts nachvollziehbar kalkulieren, Leistungen zuordnen und Zahlungen für den Start klar vereinbaren.
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Wer einen bestehenden Betrieb zur Franchise-Gemeinschaft weiterentwickelt, muss die Eintrittsgebühr erklären können: Was erhält ein neuer Partner dafür, wann wird gezahlt und was passiert, wenn die Eröffnung ausbleibt? Eine pauschale Summe ohne nachvollziehbaren Leistungsbezug schafft unnötige Konflikte. Entscheidend ist eine klare Verbindung zwischen dem vereinbarten Einstiegspaket, den tatsächlichen Vorleistungen und den Zahlungsbedingungen.
1. Das Einstiegspaket von laufenden Leistungen trennen
Die einmalige Eintrittsgebühr wird im Franchising üblicherweise mit anfänglichen Leistungen und der Einräumung von Nutzungsrechten verbunden. Laufende Gebühren vergüten dagegen regelmäßig die fortdauernde Zusammenarbeit, etwa Betreuung und Weiterentwicklung. Eine gesetzlich vorgegebene Aufteilung gibt es nicht. Sie müssen deshalb selbst eindeutig festlegen, welche Gegenleistung zu welcher Gebühr gehört.
Beginnen Sie mit einer internen Leistungsliste. Für jede Position halten Sie fest, was geliefert wird, wer verantwortlich ist und wann die Leistung abgeschlossen sein soll. Mögliche Bestandteile sind:
- die anfängliche Übertragung des für den Betrieb erforderlichen Know-hows;
- die Einrichtung vereinbarter Zugänge und die Bereitstellung von Startunterlagen;
- eine konkret beschriebene Unterstützung bei der Betriebsvorbereitung;
- eine vereinbarte Begleitung rund um die Eröffnung;
- die vertragliche Einräumung der vorgesehenen Nutzungsrechte.
Diese Liste ist kein allgemeingültiges Pflichtprogramm. Sie muss zu Ihrem Konzept passen. Wenn beispielsweise eine Erstschulung separat berechnet wird, darf sie nicht gleichzeitig als vollständig enthaltene Gegenleistung der Eintrittsgebühr erscheinen.
Praktische Kontrollfrage: Könnte ein Interessent allein anhand Ihres Angebots erkennen, was zusätzlich bezahlt werden muss? Wenn nicht, fehlt eine belastbare Abgrenzung. Das gilt auch für Reise-, Übernachtungs- und Fremddienstleisterkosten.
2. Die Gebühr aus dem eigenen Aufwand herleiten
Übernehmen Sie nicht einfach die Eintrittsgebühr einer bekannten Marke. Deren Leistungsumfang, Bekanntheit und Organisationsstruktur können mit Ihrem jungen Konzept wenig gemeinsam haben. Nutzen Sie stattdessen die Erfahrungen Ihres bestehenden Betriebs und erfassen Sie den zusätzlichen Aufwand für die Aufnahme eines selbstständigen Partners.
Unterscheiden Sie dabei drei Kostenarten:
- Einmalige Konzeptentwicklung: beispielsweise die erstmalige Ausarbeitung übertragbarer Abläufe. Diese Kosten entstehen nicht bei jedem Partner erneut.
- Partnerbezogene Startleistungen: etwa individuelle Vorbereitung, Einrichtung und vereinbarte Eröffnungsbegleitung.
- Dauerhafte Unterstützung: Leistungen, die nach dem Start wiederkehrend erbracht und grundsätzlich in der laufenden Kalkulation berücksichtigt werden müssen.
Entwicklungskosten können wirtschaftlich in die Preisbildung einfließen. Sie sollten aber nicht als individuell erbrachte Startleistung ausgegeben werden. Ebenso wenig ist die Eintrittsgebühr automatisch nur eine Kostenerstattung: Auch der Wert der eingeräumten Rechte und des erprobten Konzepts kann die Preisentscheidung beeinflussen.
Erstellen Sie intern eine Kalkulation mit Zeitaufwand, Fremdkosten und Reserven für realistische Abweichungen. Prüfen Sie außerdem, ob die Gebühr für den Partner zusammen mit allen übrigen Startausgaben tragbar erscheint. Eine hohe Eintrittsgebühr ersetzt weder ein bewährtes Konzept noch eine wirtschaftlich nachhaltige Zusammenarbeit.
3. Fälligkeit und verzögerten Start zusammen planen
Die Höhe der Gebühr und ihr Zahlungszeitpunkt sind zwei getrennte Entscheidungen. Eine vollständige Zahlung bei Vertragsunterzeichnung ist ebenso wenig gesetzlich vorgeschrieben wie eine bestimmte Ratenfolge. Welche Gestaltung sinnvoll und rechtlich wirksam ist, hängt vom Vertrag und den tatsächlichen Leistungen ab.
Ein möglicher Ansatz ist ein Zahlungsplan entlang klar definierter Schritte. Ein Teil könnte bei Vertragsbeginn, ein weiterer bei Bereitstellung vereinbarter Startleistungen fällig werden. Das ist ein Gestaltungsbeispiel, keine rechtliche Standardlösung. Vermeiden Sie unbestimmte Auslöser wie „nach erfolgreicher Vorbereitung“, wenn niemand weiß, woran dieser Erfolg gemessen wird.
Klären Sie vorab insbesondere:
- Was gilt, wenn sich die Standortsuche oder eine Genehmigung verzögert?
- Welche Leistungen beginnen bereits vor gesicherter Eröffnung?
- Wer darf zusätzliche, kostenpflichtige Arbeiten beauftragen?
- Welche Folgen hat es, wenn eine Partei geschuldete Leistungen nicht erbringt?
- Wie werden bereits gezahlte Beträge bei einer Vertragsbeendigung behandelt?
Dokumentieren Sie erbrachte Leistungen durch nachvollziehbare Übergaben, Termine und Leistungsnachweise. Diese Dokumentation erleichtert die spätere Klärung, ersetzt aber keine wirksame Vertragsregelung. Ob Beträge zurückzuzahlen sind, lässt sich nicht allein mit dem Hinweis beantworten, die Eintrittsgebühr sei grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
4. Die Regelung nach deutschem Recht prüfen lassen
Deutschland hat kein eigenständiges Franchisegesetz und keine besondere staatliche Franchise-Registrierung. Für Gebührenvereinbarungen gelten insbesondere die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei vorformulierten Vertragsbedingungen sind die §§ 305 ff. BGB einschließlich der im unternehmerischen Verkehr geltenden Besonderheiten zu beachten. Klauseln müssen insbesondere transparent sein und dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
Schon während der Vertragsverhandlungen können vorvertragliche Aufklärungspflichten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB entstehen. Angaben zur Eintrittsgebühr, zu enthaltenen Leistungen und zu zusätzlichen Belastungen müssen deshalb richtig und dürfen nicht irreführend sein. Deutschland schreibt dafür kein allgemeines franchisespezifisches Offenlegungsformular und keine einheitliche gesetzliche Franchise-Prüffrist vor.
Der Europäische Verhaltenskodex für Franchising ist ein Instrument der Selbstregulierung, kein staatliches Gesetz. Er dient zugleich als Ehrenkodex für Mitglieder des Deutschen Franchiseverbandes. Lassen Sie Ihre konkrete Gebührenregelung dennoch unabhängig anwaltlich prüfen und die steuerliche Behandlung fachlich klären.
Praktisches Fazit: Erstellen Sie vor dem ersten Vertragsangebot eine Leistungsübersicht, eine interne Gebührenkalkulation und einen eindeutigen Zahlungsplan. Stimmen diese drei Unterlagen mit dem Vertrag überein, wird die Eintrittsgebühr für beide Seiten nachvollziehbar.
Quellen
- Franchise - IHK Pfalz
- Franchising - IHK Chemnitz
- Franchise - IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
- Franchising - Rechte, Pflichten, Checkliste - IHK zu Rostock
- Franchise, Franchising
- Franchise - Mit starken Partnern ans Ziel
- Eine Sonderform der Existenzgründung ist das Franchising.
- Ihr kompakter Ratgeber



