Franchise aufbauen: Welche Gesellschaft wird Franchisegeber?
Bestehender Betrieb oder eigene Systemgesellschaft? So ordnen Sie Verträge, Rechte und Verantwortung vor dem Franchise-Start in Deutschland.
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Wer einen bestehenden Betrieb zur Franchise-Gemeinschaft weiterentwickelt, muss früh entscheiden: Welches Unternehmen wird Vertragspartner der künftigen Franchisenehmer? Der bisherige Betrieb kann diese Aufgabe übernehmen; eine separate Gesellschaft ist nicht zwingend. Die Entscheidung beeinflusst jedoch, wer Leistungen schuldet, Gebühren erhält und über die nötigen Rechte verfügen muss. Klären Sie diese Struktur, bevor Sie Partnerverträge anbieten.
1. Bestehenden Betrieb und Systemgesellschaft vergleichen
Beginnen Sie nicht mit der Frage nach einem neuen Firmennamen, sondern mit einer Bestandsaufnahme. Welche Gesellschaft betreibt heute das Geschäft? Wer beschäftigt die erfahrenen Mitarbeitenden? Wem gehören Ausstattung, Marke und Schulungsunterlagen? Häufig liegen diese Ressourcen nicht vollständig bei derselben Person oder Gesellschaft.
Für den Franchise-Aufbau kommen insbesondere zwei Modelle infrage:
- Der bestehende Betrieb wird Franchisegeber. Pilotbetrieb, Erfahrung und Partnerbetreuung bleiben in einer Einheit. Das kann interne Abstimmungen erleichtern. Zugleich treffen Verpflichtungen aus dem eigenen Standortbetrieb und aus den Franchiseverträgen dasselbe Unternehmen.
- Eine separate Systemgesellschaft wird Franchisegeber. Sie schließt die Partnerverträge und organisiert die Leistungen für die Franchise-Gemeinschaft. Dafür braucht sie eigene Ressourcen oder belastbare Vereinbarungen mit dem bisherigen Betriebsunternehmen.
Eine zusätzliche Gesellschaft ist deshalb nicht automatisch die bessere Lösung. Sie verursacht eigene Verwaltungsarbeit, Buchhaltung und vertragliche Schnittstellen. Sie kann aber sinnvoll sein, wenn unterschiedliche Beteiligungen vorgesehen sind oder Standortgeschäft und Systemaufbau organisatorisch getrennt werden sollen.
Erstellen Sie für beide Varianten eine einfache Übersicht: Vertragspartner, Personal, Rechte, Einnahmen, Kosten und Haftungsrisiken. Lassen Sie anschließend die gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Folgen prüfen. Entscheidend ist nicht nur die Gründung, sondern ob die Struktur im Alltag funktioniert.
2. Rechtsform und allgemeine Pflichten richtig einordnen
Deutschland hat kein eigenes Franchisegesetz und kein staatliches Franchiseregister. Weder die Franchise-Gemeinschaft noch der Franchisevertrag benötigen eine franchisespezifische Registrierung oder Zulassung. Daraus folgt jedoch keine Befreiung von allgemeinen Gründungs-, Register- oder gewerberechtlichen Pflichten.
Für Vertragsbeziehungen gelten insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch und, soweit einschlägig, das Handelsgesetzbuch. Hinzu kommen unter anderem Wettbewerbs- und Markenrecht. Vorformulierte Franchiseverträge unterliegen außerdem der AGB-Kontrolle nach §§ 305 bis 310 BGB. Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis und dem Gebot von Treu und Glauben.
Für eine GmbH oder UG gilt zusätzlich das GmbH-Gesetz. Die GmbH benötigt ein Stammkapital von 25.000 Euro; eine UG kann grundsätzlich mit geringerem Stammkapital gegründet werden. Das gesetzliche Mindestkapital ersetzt aber keine Finanzierungsplanung. Eine Gesellschaft muss Schulungen, Betreuung und weitere zugesagte Leistungen tatsächlich finanzieren können, auch wenn zunächst wenige Partner Gebühren zahlen.
Bei einer Neugründung sind insbesondere notarielle Gründung und Handelsregistereintragung sowie die jeweils einschlägigen Gewerbe- und Transparenzregisterpflichten zu berücksichtigen. Eine Haftungsbeschränkung ist zudem kein umfassender persönlicher Schutz: Bürgschaften und mögliche Geschäftsführerhaftung sind gesondert zu beurteilen.
Der Ethikkodex des Deutschen Franchiseverbandes ist von diesen gesetzlichen Regeln zu unterscheiden. Er bindet dessen Mitglieder und enthält unter anderem Anforderungen an die Erprobung des Konzepts, die Berechtigung zur Nutzung der Kennzeichen und die Unterstützung der Partner. Er ist kein staatliches Zulassungsverfahren.
3. Rechte und Leistungen der richtigen Gesellschaft zuordnen
Eine neue Systemgesellschaft kann nicht allein deshalb über alle Ressourcen des bestehenden Betriebs verfügen, weil beide denselben Gesellschafter haben. Rechtlich bleiben es unterschiedliche Unternehmen. Die operative Verbindung muss deshalb ausdrücklich gestaltet werden.
Prüfen Sie vor dem ersten Partnervertrag drei Punkte:
- Nutzungsrechte: Darf die künftige Franchisegeberin Marke, Unterlagen und weitere geschützte Inhalte selbst nutzen und die erforderlichen Nutzungsrechte an Partner weitergeben? Eine bloße Erlaubnis zur eigenen Nutzung reicht dafür nicht zwangsläufig.
- Leistungserbringung: Wer führt Schulungen durch, beantwortet Betriebsfragen und aktualisiert Arbeitsunterlagen? Werden Mitarbeitende des bisherigen Betriebs eingesetzt, braucht die Zusammenarbeit eine klare Grundlage.
- Verfügbarkeit: Was passiert, wenn die Zusammenarbeit zwischen Betriebs- und Systemgesellschaft endet oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern? Die zugesagten Partnerleistungen dürfen nicht von jederzeit widerruflichen Gefälligkeiten abhängen.
Halten Sie interne Leistungen, Vergütungen und Verantwortlichkeiten schriftlich fest. Prüfen Sie dabei auch, ob bestehende Verträge mit Softwareanbietern, Agenturen oder anderen Dienstleistern die geplante Nutzung durch weitere Unternehmen erlauben.
Gegenüber den Franchisenehmern bleibt grundsätzlich die vertraglich verpflichtete Gesellschaft verantwortlich. Der Hinweis, eine andere Konzerngesellschaft erledige die Aufgabe, ersetzt keine verlässliche Leistungsorganisation.
4. Vor der Partneransprache eine Strukturprüfung durchführen
Prüfen Sie zum Abschluss sämtliche Unterlagen auf dieselbe rechtliche Zuordnung. Unternehmensname, Rechtsform, Sitz und Vertretung sollten in Vertragsentwurf, vorvertraglichen Informationen und sonstigen Geschäftsunterlagen zusammenpassen. Auch Zahlungswege müssen eindeutig zur vereinbarten Abrechnung passen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Darstellung der Erfahrung: Hat der bisherige Betrieb das Konzept erprobt, während die Systemgesellschaft neu gegründet wurde, sollte genau das erkennbar sein. Übertragen Sie die Betriebshistorie nicht sprachlich auf eine Gesellschaft, die damals noch nicht existierte.
Lassen Sie außerdem festhalten, welche Gesellschaft Interessenten aufklärt und später den Vertrag abschließt. Soll die Struktur nachträglich geändert werden, ist ein Austausch des Vertragspartners keine bloße Namenskorrektur, sondern rechtlich gesondert zu prüfen.
Praktisches Fazit: Legen Sie vor dem Franchise-Start auf einer Seite fest, wer Verträge schließt, Rechte bereitstellt, Leistungen erbringt und Gebühren erhält. Erst wenn diese Zuordnung rechtlich und wirtschaftlich trägt, sollte die Partneransprache beginnen.
Quellen
- Franchising - Rechte, Pflichten, Checkliste - IHK zu Rostock
- Germany: Franchise & Licensing
- [PDF] PANORAMIC FRANCHISE - Taylor Wessing
- Franchise - Mit starken Partnern ans Ziel - IHK Ostwürttemberg
- Eine Sonderform der Existenzgründung ist das Franchising.
- Franchising - IHK Chemnitz
- Franchise-Unternehmen gründen: Tipps & Checkliste - Postbank
- [PDF] Franchise & Licensing - Legal 500 Country Comparative Guides 2025



